SATZUNG


Satzung für den Verein „Grüne Wahlverwandtschaften e.V.“

 

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Grüne Wahlverwandtschaften e.V.“

Er hat seinen Sitz in Weimar.

 

§2 Vereinszweck

Der Verein setzt sich das Ziel, die Wiederherstellung, Erhaltung und Pflege der historischen Garten- und Parkanlagen Weimars zu befördern und deren hohe kulturhistorische, gartenhistorische, stadtbildprägende und ökologische Bedeutung der Öffentlichkeit bewusst zu machen. Damit soll sichergestellt werden, dass das kulturelle Erbe für künftige Generationen bewahrt wird. Die geförderten historischen Garten- und Parkanlagen müssen den Denkmalstatus aufweisen.

 

§3 Aufgaben des Vereins

(1) Durch eine vielfältige Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Führungen, Vorträge, Veröffentlichungen und die Zusammenarbeit mit den Medien, sollen die Ziele des Vereins in das Bewusstsein der Bevölkerung Eingang finden. Besonders Kinder, Jugendliche und Senioren sollen in die aktive Vereinsarbeit einbezogen werden. 

(2) Aufgabe des Vereins ist es auch, Wiederherstellungsmaßnahmen in den historischen Garten- und Parkanlagen Weimars ideell und materille zu unterstützen. 

(3) Der Verein arbeitet eng und vertrauensvoll mit den Eigentümern der Anlagen zusammen. 

 

§4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§6 Mitglieder

(1) Der Verein hat ordentliche, jugendliche, fördernde und Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen (Beispiel: Aktiengesellschaften, Kommunen, Landkreise, Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungen) sowie andere  Personenvereinigungen (Beispiel: Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts).

 

§7 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Weimar.

 

§8 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich (per Post, E-Mail oder über das Kontaktformular der Vereinswebseite) zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bestätigt. 

 

§9 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er entbindet jedoch nicht davon, für das laufende Kalenderjahr den Beitrag zu entrichten. 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes wegen grober Verstöße gegen die Vereinsinteressen und gegen die Vereinssatzung ausgeschlossen werden. 

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person. 

 

§10 Organe des Vereins

Organe sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) zwei Rechnungsprüfer

 

§11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Sie beschließt über grundlegende Aufgaben und Ziele des Vereins. Sie hat das Entscheidungsrecht über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung, die jährlich mindestens einmal stattfindet, wählt alle zwei Jahre die Vorstandsmitglieder. Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Dabei gilt auch die relative Mehrheit. 

(4) Die Wahl geschieht in der Mitgliederversammlung durch Akklamation, es sein denn, dass ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht. Bei der Versammlung nicht anwesende Mitglieder könnten in den Vorstand gewählt werden, sofern sie zuvor für den Fall ihrer Wahl ihr schriftliches Einverständnis erklärt haben.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Gesamtentlastung ist statthaft.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.  Über den Ablauf der Versammlung ist einen Niederschrift zu fertigen, die zu den Akten des/der Vorsitzenden  zu nehmen ist.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem Schriftführer zu unterzeichnen. 

 

§12 Mitglieder des Vorstands

Mitglieder des Vorstands des Vereins sind:

a) der/die Vorsitzende

b) der/die stellvertretende Vorsitzende

c) der/die Schatzmeister/in 

d) der/die Schriftführer/in

e) sowie drei oder fünf Beisitzer

Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne §26 BGB. Jeweils zwei gemeinsam vertreten den Verein in Rechtsgeschäften. 

 

§13 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, dessen Fälligkeit und eventuelle Ermäßigungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer gesonderten Anlage festgehalten.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

 

§14 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn dies mindesten ¾ der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Klassik Stiftung Weimar, die es ausschließlich und unmittelbar für die Pflege der Bestände in der Orangerie Belvedere zu verwenden hat.

 

Weimar, 16.03.2023

 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.03.2023 beschlossen.